Baurechts-Praxistipp - www.unita.de
Sie sind hier: Home

Hauptinhalt

Baurechts-Praxistipp

Quelle: IBR 2010, S. 283

Wann verjähren Schadensersatzansprüche im hängen gebliebenen Architektenvertrag?

 

Beim hängen gebliebenen Architektenvertrag verjähren Mängelansprüche, die schon vor Abnahme geltend gemacht wurden, nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung der Leistungen oder Wirksamwerden der Kündigung. Auf die Person des Kündigenden oder ein Vertretenmüssen des Architekten kommt es nicht an.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - 10 U 87/09 (nicht rechtskräftig)

BGB §§ 195, 199, 634a

 

 

Problem/Sachverhalt

Mit der Neuregelung des Verjährungsrechts ist die praktisch bedeutsame Frage aufgetreten, ob Mängelansprüche vor bzw. ohne Abnahme der kurzen Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB oder der fünfjährigen Verjährung des Werkvertragsrechts gemäß § 634a BGB unterliegen. Gerade bei Architekten- und Ingenieurverträgen ergibt sich häufig die Situation, dass diese "hängen bleiben", sie also ohne Abnahme schlicht und einfach nicht weitergeführt werden. So auch im vorliegenden Fall. Ein Bauherr erteilt einem Architekten durch Vertrag vom 14.08.2001 die Vollarchitektur. Bei der Ausführung des Daches kommt es zu gravierenden Schäden. Mit Schreiben vom 23.07.2002 erklärt der Bauherr die fristlose Kündigung. Zu einer Abnahme kommt es nicht. Der Bauherr klagt am 25.11.2002 Schadensersatz wegen der Dachsanierung in Höhe von 153.000 Euro ein. Am 26.01.2007 erhebt er eine weitere Klage auf Ersatz des Mietschadens in Höhe von ca. 33.000 Euro. Gegen diese zweite Klage wendet der Architekt Verjährung ein, weil die Regelfrist von drei Jahren spätestens am 31.12.2005 abgelaufen sei.

 

Entscheidung

Das sieht das OLG Stuttgart anders. Der Ablauf der Verjährung der Ansprüche des Bauherrn aus der mangelhaften Bauüberwachung war bis zu fünf Jahre nach der Kündigung des Architektenvertrags am 23.07.2002, also bis zum 23.07.2007, gehemmt. Das OLG sieht in der fristlosen Kündigung vom 23.07.2002 keine endgültige Verweigerung der Abnahme, weil das Kündigungsschreiben sich nicht auf die Beteiligung des Architekten an der Beseitigung von ihm zu verantwortenden Mängel bezog. Damit schied die werkvertragliche Sonderverjährung gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB aus, da diese eine Abnahme voraussetzt. Es verblieb also nur die kurze Regelfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Danach wäre der Schadensersatzanspruch wegen des Mietausfallschadens - Fälligkeit im Jahre 2002 vorausgesetzt - spätestens am 31.12.2005 verjährt. Das steht - so das OLG - im Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, wonach für Mängelansprüche grundsätzlich eine Verjährung von fünf Jahren ab Abnahme besteht. Deshalb sei es geboten, in entsprechender Anwendung des § 634a Abs. 1 BGB eine Verjährung von Mängelansprüchen, die schon vor Abnahme geltend gemacht wurden, bei Architektenleistungen nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren eintreten zu lassen. Dabei knüpft diese Ablaufhemmung der Verjährungsfrist mangels Abnahme nicht an § 634a Abs. 2 BGB an, sondern an der Vollendung des (Architekten-)Werks oder dem Wirksamwerden einer Kündigung des (Architekten-)Werkvertrags, wobei es nicht darauf ankommt, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Demnach ist Verjährung erst am 23.07.2007 eingetreten, so dass die Klage noch rechtzeitig erhoben war.

 

Praxishinweis

Das Ergebnis überzeugt. Denn es wäre schwer einzusehen, warum der Bauherr, der die Abnahme erklärt, eine fünfjährige Verjährung erhält, während er sich bei Nichterklärung der Abnahme mit der kürzeren Regelfrist begnügen müsste. Da die Verjährung von Mängelansprüchen vor bzw. ohne Abnahme bislang ungeklärt ist, hat das OLG die Revision zugelassen. Einen abweichenden Standpunkt nimmt übrigens das OLG Karlsruhe (IBR 2010, 282) ein, das in einem ähnlichen Fall ausschließlich die kurze Regelverjährung ohne Korrektur anwendet.

 

 

 

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Alfons Schulze-Hagen, Mannheim (Herausgeber und Redaktion IBR)

 


Weiter