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Baukostenvereinbarungsmodell als Honorargrundlage: Relevanz für Berufshaftpflicht

Die mit der HOAI 2009 eingeführten Honorarberechnungsmodelle sind der Versuch des Verordnungsgebers, die Honorare von den tatsächlichen Baukosten abzukoppeln. Auch wenn das Baukostenvereinbarungsmodell aufgrund der eng gefassten Voraussetzungen nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen dürfte, hat es zu Irritationen geführt. Nicht zuletzt deshalb, weil Auftraggeber scheinbar versuchen, aus dieser ausschließlich im Hinblick auf das Honorar des Planers relevanten Rechengröße eine vertragliche Vereinbarung im Sinne einer Baukostenobergrenze zu machen. Auf derartige Vertragsklauseln gilt es genau zu achten, denn sonst besteht die Gefahr, dass Überschreitungen nur eingeschränkt versichert sind.

Hat sich der Architekt vertraglich zur Einhaltung einer Baukostenobergrenze verpflichtet oder gar eine Baukostengarantie abgegeben, haftet er bei Überschreitung dieser Grenze für die darüber hinausgehenden Kosten – auch wenn es sich um sogenannte "Sowiesokosten" handeln würde, die eigentlich vom Bauherrn zu tragen sind. Zwar gewähren qualifizierte Versicherer auch für Schäden, die durch eine fehlerhafte Kostenermittlung entstehen, Versicherungsschutz – Sowiesokosten sind jedoch grundsätzlich hiervon ausgenommen. Die Folge wäre, dass der Planer mit seinem Privatvermögen oder dem Vermögen seines Büros haftet. Wie eine Baukostengarantie oder Baukostenobergrenze im vertragsrechtlichen Sinn definiert werden,  erläutern wir im nächsten UNITA-Brief.


 

Die folgenden Beiträge stammen aus der ständigen Rubrik der HOAI-Spezial Sachverständigen-Sozietät GmbH im UNITA-Brief. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie Dipl.-Ing. Rainer Eich, Rechtsanwältin Anke Eich, M. A., oder Dipl.-Ing., Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Michael Burwick an: 07161 96368-0.  

 


Werden Leistungsphasen anteilig abgerechnet, muss die Reduzierung nachvollziehbar sein.
(OLG Düsseldorf   5 U 131/08   vom 14.05.2009)

 

Sachverhalt:
Ein Architekt rechnet Leistungen bei der Gebäudeplanung ab, wobei er für die Leistungsphasen 6, 7 und 8 nur einen reduzierten Leistungsumfang als erbracht ansetzt. Die angegebenen Vomhundertsätze erläutert er nicht. Der Bauherr bestreitet den abgerechneten Leistungsumfang und hält diesen für nicht prüffähig dargestellt.

 

Entscheidung:
Das OLG weist die Berufung des Architekten zurück. Seine Rechnung ist nicht prüffähig, die Klageforderung damit nicht schlüssig dargetan. Berechnet ein Architekt reduzierte Vomhundertsätze einzelner Leistungsphasen, muss er nachvollziehbar darstellen, wie er die individuelle Bewertung dieser Leistungsphasen errechnet hat. Im vorliegenden Fall hat sich der Architekt auf die Erläuterung beschränkt "Habe nur begrenzt mitgewirkt". Dies ist substanzlos und versetzt die Beklagten nicht in die Lage, die Berechtigung des in Ansatz gebrachten Vomhundertsatzes nachzuvollziehen.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Rechnet ein Architekt Leistungsphasen vollständig ab, reicht der Verweis auf § 15 Abs. 1 HOAI. Ansonsten muss der Architekt darstellen, welche Teilleistungen er erbracht hat und wie er diese bewertet. Hierzu erkennt der BGH (U. v. 16.12.04, VII ZR 174/03) die gängigen Grundleistungsbewertungstabellen als Orientierungshilfe an. Allerdings muss der Architekt die Bedeutung der Teilleistungen für die konkrete Planungsaufgabe berücksichtigen. Dabei können Bewertungen außerhalb der empfohlenen Spannweiten sachgerecht sein.

Beispielsweise hat das Abstimmen und Koordinieren der Fachplanung bei der Vorbereitung der Vergabe für eine Feldscheune regelmäßig keine Bedeutung, während diese Leistung bei der Vergabevorbereitung für eine Universitätsklinik wesentlich ist. Die Summe aller Teilleistungsbewertungen muss aber immer der Leistungsphasenbewertung gemäß § 15 Abs. HOAI entsprechen.


 

Der Honoraranspruch des Architekten ist allein objektbezogen, nicht zeit- oder tätigkeitsbezogen zu sehen. (LG Karlsruhe   10 O 403/07   vom 24.06.2009, nicht rechtskräftig)

 

Sachverhalt:
An der Fassade eines 1994 fertig gestellten Gebäudes zeigten sich Risse, weshalb der Bauherr (B) zunächst ein selbständiges Beweisverfahren gegen die beteiligten Handwerker und im Sommer 2001 ein weiteres Verfahren gegen den damaligen Architekten (A1) einleitete. Der an beiden Verfahren beteiligte Gerichtssachverständige (GSV) kam zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung u. a. durch Anbringung einer Thermohaut aus Polystyroldämmplatten notwendig sei. B beauftragte im Jahr 2006 einen anderen Architekten (A2) auf der Grundlage des Gutachtens des GSV mit der Planung und Überwachung der Sanierungsmaßnahme. Er verlangt das an A2 gezahlte Honorar von A1 ersetzt. A1 wendet ein, dass keine Entwurfsleistungen (Lph 1   4) erforderlich gewesen seien, weil das Sanierungsgutachten als Arbeitsunterlage für einen Fachbetrieb ausgereicht hätte. Für die Ausführung der Sanierung (Lph 5   8) seien wesentlich geringere Leistungen angefallen, als abgerechnet wurden.

 

Entscheidung:
Die Fassadensanierung erforderte eine Planung, die über das Sanierungsgutachten hinausgeht. B hat  A2 mit Entwurf, Ausschreibung, Vergabe und Überwachung der Sanierung beauftragt. Dies entspricht einer vollständigen Beauftragung gemäß den Lph 1   8 aus § 15 HOAI. Dabei kommt es nicht darauf an, dass A2 das Gutachten eines GSV als Planungsgrundlage vorgegeben wurde. Der Honoraranspruch des Architekten ist allein objektbezogen, nicht dagegen zeit- oder tätigkeitsbezogen zu sehen. Das Sanierungsgutachten schränkt den Planungsauftrag nicht ein.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die Einbeziehung des Sanierungsgutachtens in den Architektenvertrag diente dazu, den Vertragsgegenstand zu beschreiben; das Gutachten stellt aber noch keine Lösung für die Planungsaufgabe dar. Ob A2 durch das Sanierungsgutachten möglicherweise Arbeitserleichterungen hatte und seine entwerfende Tätigkeit ggf. weniger umfangreich war, ist für die Vergütung unbedeutend. Er allein muß aufgrund seiner Beauftragung die sachgerechte Sanierung verantworten. Dem steht das volle Honorar gegenüber.


Honorarschlussrechnung – Rügefrist wegen fehlender Prüffähigkeit kein Freibrief für sorglose Honorarermittlung (OLG Celle 14 U 60/09 vom 15.06.2009)

 

Sachverhalt:
Architekt A klagt auf Honorar. Seine Schlussrechnung ist - unbestritten - nicht prüffähig im Sinne des § 8 HOAI. A meint jedoch hierauf komme es nicht an, weil die Beklagte B das Fehlen der Prüffähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten gerügt habe. Das Landgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags abgewiesen. A legt Berufung zum OLG Celle ein.

Entscheidung:
Das OLG weist die Berufung zurück. Auf die (fehlende) Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung der Forderung i. S. d. § 8 HOAI kommt es zwar nicht mehr an, der Klageanspruch muss aber dennoch schlüssig dargelegt werden. Bedarf es hierzu einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, ist diese vorzulegen. Nur so kann festgestellt werden, ob die geltend gemachte Forderung begründet ist.
 
Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist und bleibt, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt wird; es muss erkennbar sein, 

  • für welche Leistungen
  • aufgrund welcher vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen
  • in welcher Höhe Honorar verlangt wird.

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die Entscheidung zeigt, dass Architekten ihre Leistungen sorgfältig abrechnen müssen. Die Prüffähigkeit der Honorarermittlung ist Fälligkeitsvoraussetzung. Aber selbst, wenn es hierauf im Einzelfall nicht ankommt, muss feststellbar sein, ob sich die eingeklagte Honorarforderung an den vertraglichen Voraussetzungen orientiert.

Der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Darstellung aller Honorarparameter erspart nur scheinbar Arbeit. Sinnvoll ist es, von vornherein eine dem Vertrag entsprechende, korrekt aufgestellte und im Sinne der HOAI prüffähige Rechnung zu erstellen und zu übergeben. Durch die nicht schlüssig dargestellte Klage hat der Kläger seinen Honoraranspruch nicht fällig stellen können. Er kann seinen Anwalt aber höchstwahrscheinlich für die ihm entstandenen Kosten regresspflichtig machen, da dieser unter diesen Umständen von vornherein von einem Prozess hätte abraten müssen.

 


Für die Honorarzoneneinordnung sind die Planungsanforderungen aus dem konkreten Vertragsgegenstand maßgebend – dies ist nicht immer das gesamte Objekt i. S. d. § 3 HOAI.
(BGH VII ZR 235/06 vom 11.12.2008)

 

Sachverhalt:
Ingenieur I plant für eine Bundesautobahn die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen
und rechnet die Planungsleistungen nach der Honorarzone III ab. Die beklagte Auftraggeberin meint, dass allein die ausgeführte Planungsleistung einen nur unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweist. Die Honorarzone III sei hier daher nicht anwendbar. Das Kammergericht hält die Honorarzone III für die Verkehrsanlage insgesamt für zutreffend. Es meint weiter, dass es unerheblich wäre, wenn der Auftrag hinsichtlich nur einzelner Gewerke einen niedrigeren Schwierigkeitsgrad aufweise.

 

Entscheidung:
Der BGH stellt klar, dass die Honorarzone grundsätzlich an dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Planungsaufgabe zu messen ist. Das Objekt wird durch den Vertragsgegenstand begrenzt (BGH, U. v. 12.01.06   VII ZR 2/04). Das Honorar stellt den Gegenwert für eine bestimmte Architektenleistung dar, wobei die Honorarzone die Schwierigkeit eben dieser Leistung ausdrückt. Es wäre nicht angemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leichten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt höhere Planungsanforderungen stellt.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die Entscheidung stellt eine konsequente Fortführung der BGH-Rechtsprechung zu den Abrechnungseinheiten dar. Ist nur ein Teil eines Objektes Vertragsgegenstand, können die Objektlisten (z. B. § 12 HOAI für Gebäude oder § 54 HOAI für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) nicht verwendet werden. Dann müssen die einzelnen Bewertungsmerkmale (z. B. §§ 11, 53 HOAI) sinngemäß auf den Vertragsgegenstand bezogen werden.


 

Einheitliche Abrechnung von Leistungen für ein Objekt auch, wenn mehrere getrennte Teilleistungen erbracht werden.
(BGH   VII ZR 235/06   vom 11.12.2008)

 

Sachverhalt:
Ingenieur I plant für eine Bundesautobahn

  • die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO,
  • die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie
  • die Langzeitzählstellen.
    und rechnet seine Planungsleistungen für diese drei Gewerke getrennt ab.

Die Planungsleistungen für die einzelnen Gewerke haben die Parteien mit jeweils verschiedenen Vomhundertsätzen bewertet. Dies steht nach Ansicht des I einer Abrechnung nach einheitlichen Kosten entgegen. Das nach den drei Gewerken getrennt errechnete Honorar übersteigt die vereinbarte Pauschalvergütung, weshalb letztere nach Ansicht des I unwirksam ist (§ 4 Abs. 1 HOAI).

 

Entscheidung:
Nachdem das Kammergericht der getrennten Abrechnung zustimmt, kassiert der BGH die Entscheidung und verweist den Fall zurück.

Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen für eine Anlage sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Auftrag nur Teilplanungsleistungen für einzelne Gewerke betrifft. Werden für die Gewerke unterschiedliche Leistungsumfänge beauftragt, muss die Gesamtleistung an § 5 Abs. 2 HOAI orientiert gewichtet werden. Der Trennungsgrundsatz des § 22 HOAI gilt nicht für mehrere Teilleistungen innerhalb eines Objektes (z. B. innerhalb einer Verkehrsanlage).

Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht festzustellen, ob alle drei Gewerke vom Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erfasst werden. Ist dies zu bejahen, müssen sie nach den zusammengefassten Kosten abgerechnet werden. Anhand des sich dann ergebenden Mindestsatzhonorars ist die Wirksamkeit der vertraglichen Honorarvereinbarung zu beurteilen.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Das Urteil überzeugt: Wo nur ein Objekt ist, kann auch nur eine Abrechnungseinheit sein.

Die Abrechnungseinheit kann zwar durch den Vertragsgegenstand auf einen Teil des Objektes beschränkt werden (BGH VII ZR 2/04). Innerhalb eines Objektes kann es aber nicht mehrere Abrechnungseinheiten geben.


Zu spätes Anregen eines Baugrundgutachtens ist ein Planungsmangel.

(OLG Köln   17 U 51/07   vom 30.04.2008)

 

Sachverhalt:
Architekt A plant ein unterkellertes Haus. Erst zum Ende der Entwurfsplanung regt er ein Baugrundgutachten an. Aufgrund der Gutachtenergebnisse ändert A den Entwurf: der Keller entfällt, im Erd- und Obergeschoss werden Ersatzräume geschaffen. A verlangt zusätzliches Honorar für die Änderungen. Der Bauherr B verweigert eine zusätzliche Vergütung, weil A seiner Meinung nach lediglich seine zunächst mangelhafte Planung nachgebessert habe.

 

Entscheidung:
Das OLG gibt B Recht. Wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein schwieriger Baugrund vorliegt, muss A bereits bei der Grundlagenermittlung auf ein Baugrundgutachten hinwirken, damit kostenaufwändige Baumaßnahmen (schwierige Gründung, wasserdichtes Kellergeschoss) bei  der Planung und Finanzierung berücksichtigt werden können. A hat zwar ein Baugrundgutachten veranlasst – aber zu spät. Daher war seine Planung eines unterkellerten Gebäudes mangelhaft. Für die Mangelbeseitigung kann A keine zusätzliche Vergütung fordern.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass Architekten nicht immer alle Grundleistungen eines Leistungsbildes schulden. Aber sie müssen die objektiv erforderlichen Arbeitsschritte in einer sinnvollen Reihenfolge erbringen. Der BGH hat z. B. in seiner Entscheidung vom 11.11.04 bezüglich der Kostenplanung ausgeführt: "Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI […] zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen […] grundsätzlich in den Leistungsphasen [zu erbringen], denen sie in der HOAI zugeordnet sind."

Was der BGH hinsichtlich der Kostenplanung entschieden hat, gilt für alle Grundleistungen: Die erforderlichen Arbeitsschritte müssen rechtzeitig erbracht werden, damit sie ihren Zweck erfüllen können. Ein Baugrundgutachten ist Grundlage für den Vorentwurf und kann daher nur vor der Vorplanung (Lph 2) seinen Zweck erfüllen. Der Bauherr muss in jeder Planungsphase so umfassend informiert sein, dass er in seinem Sinne die Weichen für das weitere Vorgehen stellen kann. Solche Weichenstellungen sollten zur Rechtssicherheit beider Vertragsparteien für jede Leistungsphase mit Abstimmungs- und Abnahmegesprächsprotokollen dokumentiert werden.


Die Erweiterung vertraglicher Leistungen (zusätzliche Leistungsphase) ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich.
(Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.12.2007   11 U 116/07)

 

Sachverhalt:
Architekt A verklagt den Bauherrn B auf Honorar für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI. Nachdem B in erster Instanz verloren hat, geht er in Berufung. Die Beauftragung des A mit Grundlagenermittlung und Vorplanung sowie dessen Leistungserbringung insoweit sind unstreitig. Allerdings meint B, keine Entwurfsplanung beauftragt zu haben. A begründet seine Forderung damit, dass B nicht nur Entwurfsleistungen vom ihm entgegengenommen, sondern deren Inhalt auch wiederholt mit ihm erörtert hat.

 

Entscheidung:
LG und OLG sehen die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) als ebenfalls beauftragt an. Nachdem A im Auftrag von B eine Bauvoranfrage eingereicht hat, haben über einen längeren Zeitraum weitere Besprechungen stattgefunden. Den Umständen nach, zu denen auch zwei Zeugen vernommen wurden, kann nur die Entwurfsplanung des A besprochen worden sein. Dies reicht aus, um eine konkludente Beauftragung des Entwurfs anzunehmen. Damit steht A für diese Leistungen die entsprechende Vergütung zu.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die stufenweise Beauftragung eines Architekten  kommt häufig vor. Der Auftraggeber reduziert hiermit das Risiko, bei einem Planungsabbruch Honorare für nicht mehr zu erbringende Leistungen (§ 649 BGB) zahlen zu müssen. Dabei kann es – wie im vorliegenden Fall – zu Streit darüber kommen, welche Leistungen beauftragt sind. Der Architekt kann den Auftragsumfang oft nur in dem Umfang beweisen, insoweit er bereits Leistungen erbracht und dokumentiert hat. Im vorliegenden Fall dokumentierte die Bauvoranfrage den Abschluss der Vorplanung, so dass die späteren Leistungen dem Entwurf zuzuordnen waren. Ohne den dokumentierten Abschluss der Vorplanung hätte der Streit anders ausgehen können.

Planungsleistungen sind, wie andere Werkleistungen auch, abnahmefähig. Bauherr und Architekt sollten regelmäßig den erreichten Planungsstand besprechen und schriftlich dokumentieren. So kann der Bauherr rechtzeitig Änderungswünsche äußern und die erbrachte Leistung wird belegt. Bei Stufenverträgen kann hierbei auch der Abruf der jeweils nächsten Planungsstufe dokumentiert werden.


Trotz laufender Verhandlungen über einen schriftlichen Architektenvertrag kann bereits ein entgeltliches Vertragsverhältnis bestehen.

(OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008   12 U 202/05)

 

Sachverhalt:
Die Bauherrin (B) bat die Architektin (A) im Juni 2000 um ein Honorarangebot für Planungsleistungen. Am 23.11.00 übersandte sie A eine Checkliste für ein Angebot; A übermittelte noch am selben Tag das Angebot. Am 29.11.00 kündigte B schriftlich die Beauftragung von A an. A wird planerisch tätig. Die Verhandlungen über einen schriftlichen Vertrag gehen weiter:

28.12.00: A sandte einen Vertragsentwurf an B.
08.01.01: B übermittelt einen Vertrag mit handschriftlichen Klarstellungen und Ergänzungen.
19.02.01: B sagte telefonisch zu, den Vertrag zu unterschreiben.
01.03.01: A mahnt die Rücksendung des unterschriebenen Vertrags an.
02.04.01: B hat einen neuen Vertrag übersandt, der wegen zusätzlich von A geforderter Leistungen hinsichtlich der Honorierung angepasst wurde.
05.04.01: A hat den unterschriebenen Vertrag an B zurückgesandt.
09.05.01: A hat die Rückgabe eines von B unterschriebenen Exemplars angemahnt.
21.05.01: B weist darauf hin, dass das Projekt nicht durchgeführt werde.

A verlangt Vergütung für erbrachte Leistungen nach den Mindestsätzen. Zwar sei über einen schriftlichen Vertrag verhandelt worden. Dennoch bestand bereits ein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen sie Leistungen erbracht habe. B meint, das die Parteien für das Bestehen eines Vertrages von der Schriftform ausgegangen seien; A sei bisher nur akquisitorisch, zumindest aber auf eigenes Risiko tätig geworden.

 

Entscheidung:
A wurde aufgrund eines Vertrages tätig. Ein Schriftformerfordernis war mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für einen Vertragsabschluss. Ohne eine schriftliche Honorarvereinbarung gelten die Mindestsätze als geschuldet (§ 4 Abs. 4 HOAI).

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Immer wieder werden Schriftverträge ausgehandelt, während der Architekt bereits mit der Planung befasst ist. Dabei stellt sich die Frage, wann das Vertragsverhältnis zustande kommt. Kann der Architekt belegen, dass er aufgrund eines mündlichen oder konkludenten Auftrags leistet, hat ein später schriftlich abgefasster Vertrag überwiegend klarstellende Funktion; er kommt dann aber nicht bei Auftragserteilung zustande. Dies hat zur Folge, dass von den Mindestsätzen nicht mehr wirksam abgewichen werden kann.


 

Zulässigkeit einer Mindestsatzunterschreitung nach Beendigung von Architektenleistungen.
(OLG Naumburg, Urteil vom 30.11.2007   1 U 86/06)

 

Sachverhalt:
Ein Unternehmen (U), das gewerblich Lebensmittelmärkte errichtet, beauftragt eine Architektin (A) mit Planungsleistungen zur Erlangung einer Baugenehmigung. Die Parteien vereinbaren zunächst eine Pauschalvergütung von brutto 27.840 €, schließen nach Beendigung der Architektenleistungen aber eine Vereinbarung, nach der insgesamt brutto 23.000 € gezahlt werden und hiermit alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollen.

Später klagt A ein nach den Mindestsätzen errechnetes Honorar in Höhe von brutto 73.706,08 € ein.

 

Entscheidung:
Das OLG Naumburg hält die Vereinbarung, nach der mit einer Zahlung von 23.000 € alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollen, für einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB. Dieser Vergleich sei wirksam, weil er trotz der erheblich geringeren Honorarsumme auch die unterstellten Interessen von A berücksichtige. Wegen der in der Vereinbarung enthaltenen Erledigungsklausel durfte U darauf vertrauen, dass die Abrechnung des Bauvorhabens mit der Zahlung von 23.000 € endgültig erledigt war. Damit ist A eine höhere Forderung nach den Mindestsätzen versagt.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Das OLG Naumburg befasst sich nicht mit der Frage, ob ein Vergleich unterhalb der Mindestsätze wirksam möglich ist. Es setzt vielmehr voraus, dass das Preisrecht der HOAI, hier der Mindestsatzschutz, auf Vergleiche nach Beendigung der Architektenleistungen nicht mehr anwendbar ist.

Hiermit wird die Rechtsprechung des BGH (BauR 1985, 582; 1986, 18; 1987, 112; 1987, 706; 1988, 364; 1996, 211; 2002, 1612) bestätigt. Wäre der Vergleich während der Vertragsdurchführung geschlossen worden, wäre er hingegen unwirksam gewesen.



 

Architekt haftet für Mängel des Unternehmers?
(KG, Urteil vom 29.04.2008 - 7 U 108/07)

 

Sachverhalt:
Vertraglich war eine Wärmedämmung mit 8 cm Dicke vereinbart, ausgeführt wurde eine Dämmung mit 3 cm Dicke und einem entsprechend niedrigeren Dämmwert. Der Bauherr (BH) verlangt Schadensersatz. Der ausführende Unternehmer (UN) verteidigt sich damit, er habe den Architekten (A) durch Behinderungsanzeige darauf hingewiesen, dass die Dämmung in der geplanten Stärke aufgrund einer vorhandenen Treppenhaustür und des Bodenniveaus nicht realisierbar sei. Dieser habe ihm dann telefonisch die Anweisung gegeben, lediglich eine Wärmedämmung von 3 cm auszuführen.

 

Entscheidung:
Der Einbau der dünneren Wärmedämmung stellt einen Mangel dar. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu UN, denn die vertragliche Vereinbarung ist nachträglich wirksam abgeändert worden. Zwar ist eine vertragsändernde Vereinbarung mit BH persönlich nicht erfolgt, doch erfolgte die Anweisung durch A. Zwar ist ein Architekt im Allgemeinen nicht befugt, ohne entsprechende Bevollmächtigung vertragliche Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Unternehmer zu ändern, doch ist hier von einer vorhandenen Bevollmächtigung, zumindest aber von einer Anscheinsvollmacht des A im Außenverhältnis auszugehen. A ist u. a. mit der Bauleitung beauftragt worden, war also im Rahmen des normalen Bauablaufs die von BH eingesetzte Ansprechperson. UN durfte davon ausgehen, dass dieser die Behinderung prüfen und in Abstimmung mit BH die bauseits gewünschte Lösung des Problems mitteilen würde und insoweit Weisungskompetenz hatte.

A haftet hinsichtlich der Dämmung wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Architektenvertrag auf Schadensersatz. Er war im Innenverhältnis zu BH nicht befugt, den Werkvertrag eigenmächtig abzuändern. Die von A gegebene Anweisung an UN stellt daher eine schuldhafte Vertragsverletzung dar. Sowohl A als auch UN haben ein und denselben Baumangel verschuldet. Sie haften trotz verschiedener vertraglicher Verpflichtungen gegenüber BH als Gesamtschuldner.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die originäre Pflicht des A ist, darauf zu achten, dass alle am Baugeschehen Beteiligten ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und als Ergebnis das vom BH gewünschte Werk derart beschaffen ist, wie dies vertraglich versprochen wurde. Achtet er nicht darauf, verletzt er seine Bauüberwachungspflicht und haftet voll neben dem, der den Baumangel verursacht hat.  

 


Umbauzuschlag auch, wenn am Ende einer Baumaßnahme eine insgesamt neue Anlage entsteht?
(LG Zwickau, Urteil vom 17.03.2006   7 O 1795/04)

 

Sachverhalt:
Ein Ingenieur plant eine neue Heizungsanlage für ein Krankenhaus. Der Austausch der alten Heizungsanlage soll geschossweise erfolgen. Ein kurz zuvor neu eingebauter Heizkreisverteiler soll weiterhin verwendet werden.
Der Ingenieur rechnet seine Planung unter Berücksichtigung eines 20 %igen Umbauzuschlags ab. Nachdem der Auftraggeber die Leistung zunächst bezahlt hat, klagt er später auf Rückzahlung des Umbauzuschlags, da eine neue Anlage geplant worden sei.

 

Entscheidung:
Das LG weist die Klage ab. Dem Ingenieur steht der abgerechnete Umbauzuschlag zu. Einerseits ist der Austausch der alten Anlage sukzessive mit 18 Umbindemaßnahmen erfolgt, andererseits wurde der bereits neu eingebrachte Heizkreisverteiler nebst Zu- und Rücklaufleitungen im Objekt belassen, jedoch überplant. Die für Umbaumaßnahmen typischen Mehrbelastungen des Ingenieurs sind damit angefallen.

 

Kommentar der HOAI-Spezial:
Die Entscheidung ist für Ingenieure erfreulich, da sie sich nicht formal an den Umbaubegriff (§ 3 Nr. 5 HOAI) hält, sondern die Berechtigung eines Umbauzuschlags nach dessen Zweck beurteilt: Der Sinn des Umbauzuschlags ist, Mehrbelastungen des Planers gegenüber der Planung einer gänzlich neuen Anlage honorarmäßig aufzufangen. Eine solche Mehrbelastung liegt auch dann vor, wenn die Technische Anlage sukzessive erneuert wird, z. B. um den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, weil dann jeweils Teile der Anlage umgebaut werden. Dass nach Abschluss der Maßnahme alle Anlagenteile neu sind, steht dem Umbauzuschlag nicht entgegen.

Anders liegt der Fall, wenn eine Technische Anlage vollständig entfernt und eine neue Anlage in einem Zuge eingebaut wird. Dann kann, auch wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes erfolgt, für die Fachplanung kein Umbauzuschlag beansprucht werden (OLG Brandenburg, U. v. 05.11.1999   4 U 47/99; IBR 2000, 130, BauR 2000, 1221). Die aus dem Gebäudebestand resultierenden Planungserschwernisse müssen dann bei der Honorarzone, hier z. B. bei dem Bewertungsmerkmal: Integrationsansprüche und der Honorarsatzvereinbarung berücksichtigt werden.


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