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PPP-Newsletter

Die UNITA Unternehmensberatung GmbH hat das Thema Public Private Partnership im deutschen Bauwesen vom Pilotprojekt "Schulen der Stadt Monheim am Rhein" (NRW) an begleitet. In den Jahren 2004/2005 wurden in Kooperation mit den Kammern und Verbänden der Planungsbranche PPP-Praxisforen für Auftraggeber und Auftragnehmer durchgeführt, u.a. mit dem damaligen Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Dr. Manfred Stolpe. 

 

Die Referenzliste von Ingenieur- und Architekturbüros mit PPP-Erfahrung, die auf unserer von 2004-2008 betriebenen Internet-Informationsplattform p-p-p.info entstanden ist, können Sie hier herunterladen:

 

PDF Download   PPP-Referenzliste Planungsbüros, 123 KB

 

 

Inzwischen gibt es zahlreiche Publikationen und Informationsforen für PPP. An dieser Stelle veröffentlichen wir den Newsletter des Betriebswirtschaftlichen Instituts der Bauindustrie, den Sie bei Dr. Enno Paulsen abonnieren können: Postfach 10 15 54, 40006 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 6703-280, Fax: 0211 / 6703-282, E.Paulsen@BWI-Bau.de. 

 


PPP-Newsletter des BWI-Bau vom 30.08.2010

Aktuelle PPP-Ausschreibungen / Ausschreibungen mit PPP-Elementen

  • Staatsbad Bad Dürkheim GmbH. Thermalbad.
    Bereitstellung eines neu zu errichtenden, zeitgemäßen und attraktiven sowie hinsichtlich seiner architektonisch-
    städtebaulichen Gestaltung ansprechenden Thermalbades einschließlich der Konzeptionierung,
    Planung und Finanzierung, der Bewirtschaftung und Bauunterhaltung sowie des durch den
    Investor zu sichernden Betriebes des Thermalbades über 20 Jahre; Ankauf des Grundstückes, auf
    dem das Vorhaben realisiert werden soll; Weiterbeschäftigung der bisherigen Mitarbeiter des Auftraggebers
    nach Maßgabe dazu zu treffender Regelungen
    Verfahrensart: Verhandlungsverfahren. Schlusstermin für die Teilnahmeanträge: 18.10.2010.
    Quelle: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:256391-2010:TEXT:DE:HTML
  • EBS European Business School gGmbH. Universitäts- und Verwaltungsgebäude.
    Die EBS hat einen rechtswissenschaftlichen Fachbereich gegründet und wird Universität. Die Verwaltung
    der Universität und die Law School sollen auf dem Gelände des alten Amts- und Landgerichts in
    Wiesbaden in einem Neubau sowie teilweise im bestehenden denkmalgeschützten Gebäudebestand
    untergebracht werden. Planung, Abbruch, Um- und Neubau, Betrieb und teilweise Finanzierung der
    Gebäude (einschließlich einer Tiefgarage) sollen als PPP-Projekt realisiert werden.
    Die Kosten für die Sanierung des Gerichtsgebäudes und den Neubau einer Tiefgarage werden voraussichtlich
    mittels öffentlicher Zuschüsse finanziert. Für die langfristige Finanzierung des Neubaus
    eines Universitäts- und Verwaltungsgebäudes wird voraussichtlich eine Garantie des Landes Hessen
    zur Verfügung stehen. Der AG prüft, ob eine Finanzierung durch die WIBank beigestellt werden kann.
    Verfahrensart: Verhandlungsverfahren. Schlusstermin für die Teilnahmeanträge: 30.09.2010.
    Quelle: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:250792-2010:TEXT:DE:HTML
  • Landkreis Ostallgäu. Gymnasium Buchloe.
    Der Landkreis Ostallgäu plant den PPP-Neubau eines Gymnasiums in Buchloe. Der private Partner
    soll die Planungs- und Bauleistungen übernehmen sowie die Betriebsleistungen (technisches und infrastrukturelles
    Gebäudemanagement) erbringen. Die Endfinanzierung erfolgt durch den Auftraggeber.
    Projektlaufzeit: ca. 20 Jahre, Investitionsvolumen: ca. 18 – 23 Mio. Euro.
    Verfahrensart: Verhandlungsverfahren. Schlusstermin für die Teilnahmeanträge: 4.11.2010.
    Quelle: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:247160-2010:TEXT:DE:HTML

    Zuschlagserteilungen
  • Stadt Papenburg. Schulzentrum..
    Den Zuschlag für Planung, Bau und Finanzierung des Ersatzneubaus einer Haupt- und Realschule im
    Schulzentrum Kleiststraße hat die Aug. Prien Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Bremen, erhalten.
    Gesamtwert des Auftrags: rd. 11 Mio. Euro.
    Quelle: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:242079-2010:TEXT:DE:HTML
  • Stadt Haan. Feuerwache.
    Bau, Finanzierung und 25jähriger Betrieb (Instandhaltung) einer Feuer- und Rettungswache in Haan
    werden von der MBN Bau AG, Georgsmarienhütte, realisiert. Quelle:
    http://www.rp-online.de/duesseldorf/hilden/nachrichten/haan/Bauplaene-fuer-Feuerwehr-vorgestellt_aid_896496.html
  • Stadt Erfurt. Sporthalle.
    Die Stadt Erfurt erteilte der Bietergemeinschaft Bilfinger Berger Hochbau GmbH / HSG Zander
    GmbH den Zuschlag für Planung, Finanzierung, Ersatzneubau und 25jährigen Betrieb der Riethsporthalle.
    Gesamtbaukosten: rd. 10 Mio. Euro; PPP-Wirtschaftlichkeitsvorteil: ca. 15%. Quelle:
    http://www.hochbau.bilfinger.de/C12574CD002FAD6B/CurrentBaseLink/W287ZER2740DEBBDE

  • Weitere Informationen
  • Forschungsbericht. Eigenkapitallösungen für Projektfinanzierungen bei PPP-Projekten.
    Der Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insb. Baubetriebslehre der TU Bergakademie
    Freiberg (Prof. Dieter Jacob) hat den Endbericht zum Forschungsprojekt "Eigenkapitallösungen für
    Projektfinanzierungen bei PPP-Projekten – Integration von Finanzintermediären unter besonderer
    Berücksichtigung der Projektrisiken sowie der Interessen mittelständischer Unternehmen"
    veröffentlicht. Das mit Mitteln der Forschungsinitiative Zukunft Bau geförderte Gutachten zeigt
    konkrete Handlungsempfehlungen für Eigenkapitalbeteiligungen an PPP-Projekten in Deutschland
    auf und gibt Anregungen, wie sich auch der Mittelstand an projektfinanzierten PPP-Hochbauprojekten
    erfolgreich beteiligen kann. Download unter:
    http://fak6.tu-freiberg.de/baubetriebslehre/publikationen/ (im Bereich "Veröffentlichungen 2010")
  • Bundesverband PPP. Präsentationen von Arbeitskreissitzungen.
    - 22. Sitzung des AK Infrastruktur am 15.06.2010 in Berlin. Präsentationen zu den Themen "PPP
    zur Erhaltung eines Kreisstraßennetzes" und "ÖPP auch für Bedarfsplanmaßnahmen der Schiene
    in Deutschland" zum Download unter:
    http://www.bppp.de/bppp.php/cat/50/aid/258/title/22._Arbeitskreissitzung_Infrastruktur_vom_15.06.2010
    - 23. Sitzung des AK Finanzierung am 23.06.2010 in Frankfurt mit Referaten zum KfW-Programm
    "Kommunal Investieren" und zum PPP-Projekt Brücken Frankfurt zum Download unter:
    http://www.bppp.de/bppp.php/cat/52/aid/260/title/Sitzung_des_AK_Finanzierung_am_23.06.2010
  • Kreis Lippe. PPP-Projekt Kreisstraßen Lippe.
    Der Kreis Lippe hat in Zusammenarbeit mit den Partnern des Projektes Erhaltung Kreisstraßen Lippe
    eine Broschüre herausgebracht, in der alle wichtigen Informationen zum Projekt vom ersten politischen
    Beschluss bis zum Spatenstich vorgestellt werden. Die Broschüre "Straßenprojekt Lippe – Innovativ
    in die Zukunft" zum Download unter: http://www.wittfeld.de/

    Veranstaltungshinweis
  • ÖPP im Kulturbereich. Vorstellung des PPP-Projekts der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten.
    Am 14.09.2010 findet in Potsdam eine Veranstaltung zum Thema: "ÖPP im Kulturbereich – Projektvorstellung
    der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten" statt. Veranstalter sind der Wirtschaftsrat
    der CDU, die ÖPP Deutschland AG, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sowie die Stiftung
    Preußischer Schlösser und Gärten. Flyer unter
    http://www.partnerschaften-deutschland.de/uploads/media/100914_WR_OePP-im-Kulturbereich.pdf

    PPP-Portal
  • PPP-Musterverträge.
    Auf unserer Internetseite http://www.ppp-portal.de/ bieten wir Ihnen Zugang zu PPP-Musterverträgen,
    die Sie – abschnittsweise oder in Gänze – für Ihre eigenen geplanten PPP-Projekte nutzen und übernehmen
    können. Für Öffentliche Auftraggeber ist der Zugang (nach vorhergehender Registrierung)
    kostenfrei, alle anderen Nutzer zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 150,-- Euro (netto).

 

 


Gesetzgebung und Rechtsprechung mit PPP-Relevanz

Rubrik von Rechtsanwalt Matthias Berger, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Trinkausstraße 7, 40213 Düsseldorf
Tel. +49 211 – 88 29 29, Fax +49 211 – 88 29 26, Mobil +49 160 – 47 20 722, berger@mkrg.com, www.mkrg.com

 

 

BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08
http://www.mkrg.com/reactor.php?page=2936
Zur Auslegung eines Zuschlags, wenn aufgrund von Verzögerungen die geplanten Fristen
nicht mehr eingehalten werden können
Die Vergabestelle schrieb im November 2003 im Offenen Verfahren europaweit Tiefbauarbeiten aus.
Als Zuschlagstermin war der 18. März 2004, als Baubeginn der 1. April 2004 und als Fertigstellungstermin
der 12. Mai 2006 bestimmt. Die spätere Klägerin gab ein Angebot ab. Ein Mitbieter leitete ein
Nachprüfungsverfahren ein, aufgrund dessen sich die Zuschlagserteilung verzögerte. In der Zwischenzeit
stimmte die spätere Klägerin wiederholt der Verlängerung der Bindefrist unter Hinweis auf
eine etwaige Anpassung des Vertrages zu. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 erhielt sie den Zuschlag.
Neuer Baubeginn sollte der 15. Juni 2004 sein. Im Laufe der Arbeiten legte die spätere Klägerin diverse
Nachtragsangebote vor, die sie mit gestiegenen Preisen begründete. Hierüber kam es zum
Streit, an dessen Ende der Bundesgerichtshof über die Berechtigung der geltend gemachten Nachträge
zu entscheiden hatte.
Der Bundesgerichtshof folgte nur zum Teil dem vorangehenden Berufungsurteil, welches der Klägerin
vollumfänglich Recht gab. So stehe der Klägerin ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die
Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B dem Grunde nach zu, soweit es infolge der verzögerten Vergabe zu
einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen sei. Im Übrigen müsse aber der Schriftverkehr
zwischen den Parteien wie folgt gewertet werden: Durch die einfache Bindefristverlängerung sei stets
nur das Angebot inhaltsgleich konserviert worden; mit dem Zuschlagsschreiben vom 14. Juni 2004,
welches zugleich als Baubeginn den 15. Juni 2004 nannte, habe die Vergabestelle aber das ursprüngliche
Angebot angenommen und zugleich das Angebot unterbreitet, sich über einen neuen
(und realistischen) Baubeginn zu einigen.
Anders als das Berufungsgericht, das in dem Schreiben vom 14. Juni 2004 einen Dissens und damit
ein neues Angebot der Vergabestelle sah, legt der Bundesgerichtshof bei Vergabeverfahren eine höhere
Schwelle für einen Dissens an: Der Empfänger eines Vertragsangebots müsse, wenn er von
dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung unzweideutig
zum Ausdruck bringen. Komme er dem nicht hinreichend deutlich nach, so komme der Vertrag zu
den Bedingungen des Angebots zustande. Denn der Zuschlag auf das unveränderte Angebot sei die
einzige Möglichkeit, das wesentliche Ziel des Vergabeverfahrens, es mit einem Vertragsschluss zu
beenden, mit Sicherheit zu erreichen. Andernfalls hätte der Bieter stets die Möglichkeit, selbst zu entschieden,
ob das bis dahin ordnungsgemäß durchgeführte, aber durch einen unberechtigten Nachprüfungsantrag
verzögerte Verfahren zu einem Ergebnis führe. Die Angabe zur neuen Bauzeit im
Schreiben vom 14. Juni 2004 stelle daher im Ergebnis bei interessengerechter Auslegung keine vergaberechtlich
unzulässige Neuverhandlung anderer Vertragsbedingungen dar, sondern einen Hinweis
darauf, dass die Vergabestelle eine neue Bauzeit aufgrund der veränderten Umstände für notwendig
erachte.
Vorliegend seien beide Parteien nach dem Vertrag verpflichtet gewesen, sich über eine neue Bauzeit
und über die Anpassung des vertraglichen Vergütungsanspruchs zu einigen. Deshalb hat die durch
ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit auch zur Folge, dass die Parteien
sich über eine Anpassung der Vergütung verständigen müssen. Soweit insoweit keine ausdrückliche
Regelung getroffen wurde, sei die bestehende Lücke in Anlehnung an die Grundsätze des
§ 2 Nr. 5 VOB/B zu schließen und die vertraglichen Vergütungsansprüche anzupassen. Hierin könne
auch noch nicht automatisch eine (ausschreibungspflichtige) wesentliche Änderung des ursprünglichen
Vertrages gesehen werden, zumal eine etwaige Preisanpassung nur auf der Grundlage von
Mehr- oder Minderkosten erfolge, die dem Auftragnehmer durch die veränderte Bauzeit entstanden
seien.


Im Übrigen verweist der Bundesgerichtshof die Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit
dieses feststellt, ob die Mehrvergütungen auf dem verzögerten Baubeginn oder auf der verzögerten
Zuschlagserteilung beruhen, und entsprechend des Ergebnisses die Mehrvergütung neu berechnet.
Einmal mehr hat sich der Bundesgerichtshof zu Fragen der Mehrvergütung bei verspätetem Zuschlag
geäußert. Bereits am 11. Mai 2009 (PPP-Newsletter Nr. 10/2009 des BWI-Bau vom 22. Mai 2009)
hatte er ausgeführt, dass bei verspäteten Zuschlag die Bauzeit im Wege ergänzender Vertragsauslegung
angepasst werden könne und der vertragliche Vergütungsanspruch zugleich entsprechend den
Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sei. Dem Auftraggeber verbleibe als Ausweg lediglich
die Möglichkeit, auf schwerwiegende Preisänderungen mit der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu
reagieren. Am 10. September 2009 (PPP-Newsletter Nr. 20/2009 des BWI-Bau vom 30. Oktober
2009) hatte der BGH die bieterfreundliche Linie vom Mai etwas verlassen und geurteilt, dass nur bei
Verzögerungen in der Ausführung der Bieter einen Anspruch auf Mehrvergütung erhält. Die einfache
Verlängerung der Bindefrist ohne Änderung der Ausführungsfristen scheide eine Preisanpassung im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus.
Schade ist, dass die sorgfältig begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg durch
die hier erneut bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Not einer nur scheinbar bestehenden
gesetzlichen Regelungslücke geopfert wurde. So versucht der Bundesgerichtshof durch
eine Überstrapazierung der durch Gesetz und Richterrecht entwickelten Auslegungsregeln ein Problem
zu lösen, das bereits zwanglos durch Regelungen in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragswerk
in den Griff zu bekommen wäre. Öffentliche Auftraggeber könnten – wie inzwischen heute
in PPP-Verfahren überwiegend üblich - auf der Grundlage ihres Wissens um Preisbildung und Marktgeschehen
in den Vertrag entsprechende Anpassungsklauseln über wesentliche Regelungsgegenstände
des Vertrages wie etwa Preis oder Leistungszeitpunkt aufnehmen, die entweder ab dem Datum
der Angebotsabgabe oder ab dem Datum der ursprünglich geplanten Vertragsunterzeichnung
zum Tragen kommen.


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