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Berufshaftpflicht-Info
Berufshaftpflichtversicherung: Selbstbeteiligung im Schadenfall
Umstritten und konfliktträchtig ist die Frage, ob bei mehreren Schadenfällen an einem Bauwerk jeweils die Selbstbeteiligung fällig wird. Uns sind Fälle bekannt, bei denen der Berufshaftpflichtversicherer den Selbstbehalt bei einem Bauvorhaben 14-mal und öfter anrechnen will. Es macht daher Sinn, die Selbstbeteiligung vertraglich zu begrenzen, z. B. auf das Zweifache pro Bauvorhaben und das Fünffache pro Versicherungsjahr, wie seit einigen Jahren bei der UNITALLRISK-Police üblich.
Die Auffassung, dass bei einem Versicherungsfall die Selbstbeteiligung pro Verstoß anfällt, teilt UNIT nicht. In der Regel gibt es eine sogenannte Verstoßkette, wie im nachfolgenden Beispiel beschrieben: Der Grundwasserstand wird falsch eingeschätzt (erster Verstoß). Das nach dem Aushub in der Baugrube feststellbare Wasser wird wegen anhaltender Regenfälle als Oberflächenwasser angesehen (zweiter Verstoß). Der Unternehmer weist auf die Grundwassergefahren hin, was jedoch ignoriert wird (dritter Verstoß). Es kommt schließlich zum Grundwassereintritt in die Kellerräume (Schadenereignis). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist der erste (folgenauslösende) Verstoß. Im vorgenannten Beispiel wird also trotz dreier Verstöße der daraus resultierende Schaden als ein Schadenfall bewertet und damit die Selbstbeteiligung nur einmal fällig.
Wenn Ingenieure mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden, die der Höhe nach unter dem Selbstbehalt liegen, gibt UNIT folgende Empfehlungen:
1. Auch wenn der Anspruch berechtigt erscheint, sollte trotzdem niemals eine vorbehaltlose Zahlung erfolgen, denn dies könnte als "Anerkenntnis" auch für weitere Forderungen gelten. UNIT empfiehlt daher, die ausdrückliche schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Zahlung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht für weitere Schadenersatzforderungen erfolgt".
2. Betrachtet der Planer den Anspruch als unberechtigt, greift die passive Rechtsschutzfunktion der Berufshaftpflichtversicherung. Auch Ansprüche, welche den Selbstbehalt in der Höhe nicht erreichen, muss der Versicherer entweder abwehren oder - je nach Rechtslage - über die endgültige Höhe des Anspruchs mit dem geschädigten Dritten verhandeln. Freilich stehe dem Versicherer das Recht zu, in derartigen Fällen den Dritten unter Hinweis auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung darauf aufmerksam zu machen, dass die Zahlung des ausgehandelten oder anerkannten Betrages durch den Versicherungsnehmer erfolgen würde.
Baukostenvereinbarungsmodell als Honorargrundlage: Relevanz für Berufshaftpflicht
Die mit der HOAI 2009 eingeführten Honorarberechnungsmodelle sind der Versuch des Verordnungsgebers, die Honorare von den tatsächlichen Baukosten abzukoppeln. Auch wenn das Baukostenvereinbarungsmodell aufgrund der eng gefassten Voraussetzungen nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen dürfte, hat es zu Irritationen geführt. Nicht zuletzt deshalb, weil Auftraggeber scheinbar versuchen, aus dieser ausschließlich im Hinblick auf das Honorar des Planers relevanten Rechengröße eine vertragliche Vereinbarung im Sinne einer Baukostenobergrenze zu machen. Auf derartige Vertragsklauseln gilt es genau zu achten, denn sonst besteht die Gefahr, dass Überschreitungen nur eingeschränkt versichert sind.
Hat sich der Architekt vertraglich zur Einhaltung einer Baukostenobergrenze verpflichtet oder gar eine Baukostengarantie abgegeben, haftet er bei Überschreitung dieser Grenze für die darüber hinausgehenden Kosten auch wenn es sich um sogenannte "Sowiesokosten" handeln würde, die eigentlich vom Bauherrn zu tragen sind. Zwar gewähren qualifizierte Versicherer auch für Schäden, die durch eine fehlerhafte Kostenermittlung entstehen, Versicherungsschutz Sowiesokosten sind jedoch grundsätzlich hiervon ausgenommen. Die Folge wäre, dass der Planer mit seinem Privatvermögen oder dem Vermögen seines Büros haftet.
Haftung aus Baukostengarantie
Zu den Verpflichtungen des Architekten/Ingenieurs gehört seit jeher die Übernahme der Kostenverantwortung im Rahmen des geschuldeten werkvertraglichen Erfolges. Daher ist es seine Aufgabe, die Planung nach den Kostenvorgaben des Auftraggebers auszurichten und durch entsprechende Planungslösungen zu erfüllen. Aber auch ohne Kostenvorgabe besteht die Verpflichtung, wirtschaftlich zu planen, was aber wiederum nicht gleichbedeutend ist mit "so kostengünstig wie möglich zu bauen". Insofern setzt eine Haftung des Planers regelmäßig Verschulden voraus.
Anders ist es bei einer Baukostengarantie, welche eine unbedingte Verpflichtung des Planers beinhaltet, entstehende Mehrkosten selbst zu tragen. In der Rechtsprechung werden im Übrigen an eine Baukostengarantie außerordentlich hohe Anforderungen gestellt, so führt selbst die Verwendung des Terminus "Baukostengarantie" nicht zwangsläufig zu einer solchen rechtlichen Auslegung.
Darüber hinaus wird noch zwischen echter und unechter Garantie unterschieden. Eine echte Baukostengarantie setzt voraus, dass der Planer persönlich für die geplante Bausumme einstehen will, unabhängig von weiteren Entwicklungen, die das Bauvorhaben betreffen. Bei einer unechten Baukostengarantie erfolgte diese Erklärung bezogen auf ein bestimmtes, im Einzelnen feststehendes Bauvolumen. Abweichungen müssen daher ausgenommen werden (z. B. Grundrissänderungen oder Raumaufteilungen, Verlegung von Küche und Bad).
Von der Berufshaftpflichtversicherung werden Schäden aus solchen Garantieversprechen nicht übernommen, da selbst begründete Einwendungen gegen die Forderung des Auftraggebers abgeschnitten wären, und Ohnehinkosten also Kosten, die von vornherein erforderlich gewesen wären generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung
Immer öfter fordern Auftraggeber und Investoren vom Planer eine vertraglich zugesicherte Baukostenobergrenze. Sofern man sich einer solchen Vereinbarung nicht entziehen kann, steht als Mindestvoraussetzung an, dass der Planer weiß, was gebaut werden soll und kann. Erst dann ist er in der Lage, eine qualifizierte Kostenschätzung als frühestmögliche Grundlage für eine Kostenobergrenze abzugeben. Mehrfach wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die Vereinbarung einer solchen Baukostenobergrenze als ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit des zu errichtenden Objektes gilt. Damit ist dieses unabhängig vom technischen und gestalterischen Erfolg mangelhaft, wenn die vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten wird.
Die Prozessführung ist erfahrungsgemäß in diesem Bereich nicht nur rechtlich schwierig, sondern technisch auch sehr aufwendig. So ist etwa die Abgrenzung, welchen Umfang die ursprünglich mit der Baukostenobergrenze belegte Planung hat und welche zusätzliche kostenauslösende Maßnahme nachträglich vom Auftraggeber gewünscht wurden, später kaum noch möglich. Für den Planer sind Auseinandersetzungen in Kostenfragen besonders hart und unangenehm, weil derartige Ansprüche nicht oder nur partiell über die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Grundsätzlich soll in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung der Versicherer nicht Kostengarant des Bauherrn oder hilfsweise des fehlerhaft arbeitenden Planers sein. Insofern sind Erfüllungsansprüche und auch die so genannten "Sowiesokosten" nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung.
Neue Informationspflichten zur Berufshaftpflichtversicherung
Am 12. Mai ist die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" (DL InfoV) in Kraft getreten, die auch für Ingenieure und Architekten gilt. Vor Vertragsschluss und vor Erbringung der Dienstleistung sind nun unter anderem Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung in "klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen", insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich. Letzteres war bisher in Versicherungsbestätigungen eher unüblich. Zu den geforderten Informationen der DL InfoV gehören zudem neben den bereits für das Impressum einer Homepage vorgeschriebenen Angaben unter anderem "gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinausgehen". Auf Anforderung per Coupon senden wir Ihnen den Verordnungstext als pdf-Auszug aus dem Bundesgesetzblatt.
"Reliance Letter" bei Bewertungsaufträgen: Haftung gegenüber Dritten
Insbesondere durch ausländische Investoren werden Aufträge zu Due-Diligence-Bewertungen zunehmend an die Voraussetzung geknüpft, dass der Gutachter im Rahmen eines "Reliance Letter" sich unmittelbar einem Direktanspruch des Erwerbers/Begünstigten unterwirft auch wenn dieser nicht Auftraggeber ist. Obwohl rechtlich zulässig, löst eine solche Verpflichtung aber erhebliche versicherungsrechtliche Bedenken aus. Die Vereinbarung eines Direktanspruchs wird als nicht mehr versicherte vertragliche Haftungsübernahme gegenüber Dritten bewertet. Wir haben zu dieser Thematik ein Arbeitspapier vorbereitet, das Sie mit dem Coupon anfordern können.
Berufshaftpflicht der Prüfingenieure: Haftungsbegrenzung und Deckungssummen
Aufgrund zahlreicher Anfragen von Kunden, die durch den Werbebrief eines Versicherungsmaklers verunsichert worden waren, nehmen wir kurz Stellung zur Haftungsbegrenzung von Prüfingenieuren. Dem besagten Schreiben liegt wohl die Annahme zugrunde, dass der jährlich geforderte Versicherungsnachweis nach BauPrüfVO gleichzeitig auch als maximale Haftung des Prüfingenieurs gegenüber der Baubehörde (im Innenverhältnis) auszulegen sei. Dort wurden regelmäßig moderate, allerdings unmaximierte Versicherungssummen verlangt. Ausgehend von dieser Rechtsauslegung warnt der Absender vor einer nun unbegrenzten Haftung als Folge der Ergänzung des Wortes "mindestens" in den aktuellen Formularen. Dem ist zu entgegnen: hierbei geht es lediglich um das Haftungsrisiko der Höhe, nicht dem Grunde nach. Die privilegierte Haftungssituation der hoheitlichen Prüfingenieurtätigkeit wird dadurch nicht abbedungen selbst dann nicht, wenn ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur unmittelbar abgeschlossen wird. Erst kürzlich hatte das Landgericht Bonn geurteilt, dass auch der vom Bauherrn direkt beauftragte Prüfstatiker hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und somit nicht nach §§ 633 BGB ff. haftet (AZ 13 O 323/06).
Weiterhin unterstellt der Mitbewerber den Versicherungsgesellschaften die Tendenz, nur die der Baubehörde gegenüber bestätigten Versicherungssummen anerkennen zu wollen, obwohl die Police wesentlich höhere Summen ausweist. Eine solche Tendenz können wir für die qualifizierten Gesellschaften ausschließen, mit denen wir zusammenarbeiten. UNIT hat jedenfalls die klare Aussage, dass in einem Schadenfall selbstverständlich die vertraglich vereinbarten Deckungssummen zur Verfügung stehen. Diese sollten freilich an die aktuelle Risikosituation angepasst sein. Aber: Sofern ein Prüfingenieur die Deckungssummen nicht ausdrücklich für die hoheitliche Tätigkeit als Sublimit begrenzt hat, besteht nach unserer Auffassung kein Handlungsbedarf.
Berufshaftpflicht: jetzt unbegrenzte Nachmeldefrist möglich
Mit Rücksicht auf die Entwicklung des Berufsbildes der Ingenieure und Architekten hat die UNIT Versicherungsmakler GmbH in der Berufshaftpflicht-Versicherung weitere Marktinnovationen durchgesetzt. In dem Bedingungswerk zur UNITALLRISK-Police, das der führende Fachmakler für Ingenieure und Architekten exklusiv mit der Zurich ausgehandelt hat, besteht nunmehr die Möglichkeit einer unbegrenzten Nachmeldefrist. Zur Minderung des Spätschadenrisikos kann diese Frist auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht ausscheidender Inhaber abgestimmt werden.
Besondere Haftungsrisiken im Brandschutz: jetzt Versicherungsschutz mit UNITALLRISK!
Für Brandschutzingenieure gehören Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Tagesgeschäft - insbesondere bei kommerziellen Immobilienprojekten sollen mit Ausnahmen und Befreiungen Investitionskosten gesenkt werden.
Für Berater und Planer birgt diese Praxis Gefahren, denn bedingungsgemäß sind wissentliche Abweichungen nicht versichert. Im neuen Bedingungswerk der UNITALLRISK-Police haben wir daher eine wichtige Innovation durchgesetzt: Anders als bei üblichen Standardbedingungen am Markt wird der Versicherungsschutz nicht versagt, sofern der Versicherungsnehmer den Auftraggeber auf die das Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen nachweislich hinweist. Diese Klausel schöpft den Spielraum der Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsinstitut der vereinbarten Beschaffenheit derzeit am weitesten aus.
Ein weiteres Plus: der Versicherungsschutz ist nicht auf historische oder Bestandsbauwerke beschränkt!
Projektmanagementleistungen im Bauwesen
Der bisherige § 31 HOAI "Projektsteuerung" ist im Rahmen der HOAI-Novelle 2009 ersatzlos entfallen. Ohnehin entsprach die 1976 eingeführte Regelung nicht mehr aktuellen Anforderungen an das vom DVP entwickelte Leistungsbild des Projektmanagements als Wahrnehmung von Auftraggeberfunktionen bei der Realisierung von Bau- und Immobilienprojekten.
Die neuen UNIT-Sonderbedingungen erfassen konkret die versicherbaren Risiken aus Leistungen der Projektsteuerung in beratender (Stabs-)Funktion sowie der Projektleitung im Sinne von Weisungs- und Entscheidungsbefugnissen und in der Regel Ergebnisverantwortung (Linienfunktion), selbstverständlich bezogen auf dienst- bzw. werkvertragliche Regelungen.
Berufshaftpflicht: Fristen und Termine beim Projektmanagement
Projektsteuerer haften keineswegs generell für die fristgemäße Durchführung von Bauprojekten. Das wäre auch praxisfern, da kein Bauvorhaben 100-prozentig durchgeplant und abgewickelt werden kann.
Kommt es zu einer (angeblich) mangelhaften Koordination der Projektbeteiligten, so ist dies ein versicherter Sachverhalt. Beispielsweise seien genannt: Aufstellen und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf das Projekt und die daran Beteiligten. Immerhin handelt es sich hierbei nicht um eigene Fristen und Termine des Projektsteuerers.
Haftung und Versicherungsschutz für eigene Fristen und Termine
Wie oben ausgeführt, kann also z. B. das termingerechte Aufstellen eines Terminplans zu einer eigenen Frist werden, während die damit verbundene Terminsteuerung der Baubeteiligten wiederum keine eigene Frist darstellt, sofern deren Einhaltung dem Auftraggeber nicht garantiert wurde.
Ausschließlich für Projektsteuerer erklären einige Berufshaftpflichtversicherer für vorgenannte eigene Fristüberschreitungen den Versicherungsschutz (z. T. mit Sublimit), sofern dieser keine Objekt- bzw. Fachplanerleistung am gleichen Bauwerk verantwortet.
Da ist aber zwangsläufig der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus Zusagen und Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder Teilen davon erstreckt, suggeriert eine solche besondere Versicherungsankündigung eher mehr, als in der Praxis zu erwarten wäre.
Berufshaftpflicht: Versicherungsvertrag und HOAI 2009
Die Mehrzahl bestehender Berufshaftpflicht-Versicherungsverträge stellt das versicherte Leistungsbild auf Teile und/oder einzelne Paragrafen der bisherigen HOAI ab, teils ohne dabei explizit Architekten- und Ingenieurleistungen zu benennen. Die am 18. August 2009 in Kraft getretene neue HOAI passt von Struktur und Gliederung nicht mehr zu diesen Vertragsklauseln, nicht zuletzt aufgrund der Ausgliederung diverser Ingenieurleistungen als sogenannte Beratungsleistungen.
UNIT-Kunden müssen sich aber keine Sorgen machen, dass dadurch eventuell Deckungslücken entstehen. Auch für bestehende Verträge mit Verweis auf das bisherige HOAI-Leistungsbild wird der Versicherungsschutz berufsbildbezogen vollauf gewährleistet.
Nur umfassende Beauftragung verpflichtet Architekten zur Sachwalterschaft!
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 23. Juli 2009 die sogenannte Sekundärhaftung des Planers deutlich beschränkt(Az: VII ZR 134/08). Die DWP Rechtsanwalts AG weist darauf hin, dass demgemäß nur derjenige Architekt als Sachwalter des Bauherrn zu sehen ist und diesen daher gegebenenfalls auch über eigene Fehler aufklären muss, der umfassend beauftragt ist - das heißt auch mit der Objektüberwachung und Objektbetreuung. Ein Planer, der nur mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe beauftragt worden ist, hat keine Aufklärungspflicht über eigene Fehler und kann sich auf die Verjährung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche berufen.
Für Fragen steht Ihnen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Olaf Silling gern telefonisch zur Verfügung. Die DWP erreichen Sie jetzt auch in Köln unter 0221 29789797.
Berufshaftpflicht: Personenschäden immer melden!
In letzter Zeit mehren sich Todesfälle und/oder schwere Verletzungen bei Baubeteiligten bzw. Passanten. Bitte achten Sie darauf, dass derartige Informationen vorsorglich als Versicherungsfall an uns bzw. an Ihren Berufshaftpflichtversicherer gemeldet werden. Eine solche Verpflichtung besteht grundsätzlich, selbst wenn Sie Haftpflichtansprüche weder für möglich noch rechtmäßig halten.
Zwingend ist die Meldung insbesondere, wenn Sie Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung und/oder als SiGeKo erbringen. Bei reiner Planungstätigkeit ist dann eine vorsorgliche Schadenanzeige angebracht, wenn z. B. die Abrissplanung realisiert wurde und sich der Personenschaden im Rahmen dieser Arbeiten ergibt.
Schadenfall bei ehemals mitversicherten Planungsbüros
Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung und die damit verbundene Spätschadenproblematik ermöglichen die Inanspruchnahme durchaus noch in fünf, zehn oder gar 30 Jahren.
Die Herauslösung einzelner Gesellschaften aus einem bisher ganzheitlich versicherten Verbund von Planungsbüros wirft daher brisante Fragestellungen auf:
- Kann das Inanspruchnahmerisiko für Verstöße des ehemals mitversicherten Büros aus der bisherigen Gesamtpolice überhaupt wirksam ausgeklammert werden?
- Wer erfüllt künftig die Mitwirkungs- und Informationspflichten?
- Wer trägt den Selbstbehalt und eventuelle Kosten, die über den bisherigen Vertrag nicht versichert waren?
Damit Risiken der ausgeschiedenen Büros nicht zu erheblichen "Altlasten" des weiterhin ganzheitlich versicherten Büroverbundes werden ist sicherzustellen, dass Schadenzahlungen für das ausgeschiedene Büro nicht der Schadenquote der Gesamtpolice zugeordnet werden.
Vorsicht: Haftung bei auftragloser Leistung/Gefälligkeit!
Wer mehr leistet als vertraglich geschuldet, bekommt dafür zwar kein Geld, hat aber dennoch für dabei entstandene Schäden und Mängel einzustehen. Daher sollte sich jeder Beratende Ingenieur und Architekt vor derartigen Gefälligkeitsleistungen vorsehen.
Besonders heikel sind erfahrungsgemäß telefonische Auskünfte und Beratungsleistungen, bei denen nicht immer der konkrete Bezug auf das entsprechende Bauteil hergestellt werden kann. Kommt es dann zu Schäden, gibt es für diese telefonischen Auskünfte auf der Anspruchstellerseite erstaunlicherweise immer ausreichende Zeugen.
Keineswegs selten sind Gefälligkeitsleistungen, bei denen beispielsweise ein Objektüberwacher wegen Fehlens einer vom Auftraggeber zu stellenden Teilplanung selbst planerisch tätig wird um den termingebundenen Baufortschritt nicht zu behindern. Begeht er dabei einen Fehler, kann er sich im Nachgang nicht darauf berufen, nur aus Gefälligkeit tätig geworden zu sein.
Gegebenenfalls sollten Sie also besser von der Möglichkeit der Bedenkenanmeldung oder einer Behinderungsanzeige Gebrauch machen.
Objektversicherungen und Leistungsphase 9
Der Ablauf von Objektverträgen ist meist auf die Beendigung der Baumaßnahme abgestellt. Daran schließt sich eine Nachmeldefrist (Nachhaftung des Versicherers) von fünf, zehn oder bis zu 30 Jahren an. Da bei Beauftragung der Leistungsphase 9 ja noch nach Beendigung der Baumaßnahme Leistungen erbracht werden, ist ein entsprechend später Ablauf wichtig (bis zu fünf Jahren nach Bauabnahme). Wir haben ein ausführliches Arbeitspapier entwickelt, das Sie mit dem Kontaktformular anfordern können.
Schadenereignisse sofort anzeigen!
Anlässlich eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG, 7 U 89/08) weisen wir erneut darauf hin, dass der Berufshaftpflichtversicherung mögliche Schadensfälle bereits dann angezeigt werden müssen, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis davon bekommt und er weiß oder zumindest damit rechnet, dass dieses Schadensereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte. Die Anzeigepflicht besteht also nicht erst, wenn ein Geschädigter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch geltend macht.
Grundsätzlich ist der Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung vertragsrechtlich wirksam auf Schäden begrenzt, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Meldung, kann der Versicherer den Deckungsschutz allerdings nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Das OLG Stuttgart wertete aber im vorliegenden Fall selbst den Tod eines Architekten vier Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses nicht als Beweis fehlenden Verschuldens. Das OLG argumentierte, die Ausschlussfrist wäre nicht versäumt worden, wenn der Architekt seiner unverzüglichen Anzeigeobliegenheit nachgekommen wäre.
Versicherungsvertragsgesetz - Neue Mindestdeckungssummen in vielen Bundesländern
In Reaktion auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das neue Mindestversicherungssummen für vor 2008 abgeschlossene (Berufshaft-) Pflichtversicherungen zum 1. Januar 2009 regelt, haben einige Ingenieur- und Architektenkammern zum Jahreswechsel ihre eigenständigen Rechtsvorschriften geändert und konkrete Versicherungssummen festgeschrieben. In solchen Fällen gelten diese Summen und nicht die in § 114 VVG genannten. Nach wie vor gibt es aber Bundesländer, in denen es keine konkreten Regelungen gibt, in denen z. B. für Nicht-Gesellschaften lediglich eine "ausreichende" Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. In diesem Fall müssen ab Jahresbeginn die VVG-Deckungssummen vereinbart sein. Wir empfehlen, bei Ihrer Kammer eine entsprechende Auskunft einzuholen.
Das überarbeitete VVG enthält weitere wichtige Änderungen. Auf zwei Apekte möchten wir Ingenieure und Architekten besonders hinweisen: Abtretung und Anerkenntnis von Versicherungsansprüchen. Bisher durften Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung gemäß der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen oder anerkannt werden. Jetzt darf der Versicherungsschutz zwar nicht mehr grundsätzlich wegen des Vorwurfs einer Obliegenheitsverletzung versagt werden, aber Achtung! : Für den Berufshaftpflicht-Versicherer entwickelt Ihre Anerkenntnis/Abtretung keine rechtlich bindende Wirkung. Für Sie haben wir ein Arbeitspapier zusammengestellt, das Sie gern per Kontaktformular anfordern können.
UNITALLRISK mit vorteilhafter Lösung zum Umweltschadensgesetz
Die Berufshaftpflichtversicherer für Ingenieure und Architekten haben den unverzichtbar gewordenen Versicherungsschutz für Umweltschäden sehr unterschiedlich umgesetzt. Die meisten Versicherer bieten eine separate Umweltschadensversicherung (USV) gegen zusätzliche Prämie.
Der UNIT Versicherungsmakler hat dagegen exklusiv für seine über 6.000 UNITALLRISK- und VBI-Rahmenvertragskunden mit der Zurich eine kurze und umfassende Klausel als Ergänzung im Berufshaftpflicht-Bedingungswerk entwickelt. Unseren Kunden wurde ohne Aufpreis und mit sofortiger Wirkung ein Sublimit von 100.000 Euro im Rahmen der Berufshaftpflicht-Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bestätigt. Diese Grunddeckung erachten wir für die vielen Planungsbüros als ausreichend, deren Tätigkeit nur eine geringe Umweltrelevanz aufweist. Allen Büros mit erhöhtem Risiko empfehlen wir eine Anhebung auf die Höhe der Deckungssummen des Berufshaftpflicht-Versicherungsvertrages zu beantragen. Für Neukunden ist diese Deckung obligatorisch eingeschlossen.
UNIT-Kunden profitieren damit erneut von unserer Innovationsfähigkeit. Möchten Sie zur Umweltdeckung beraten werden? Dann rufen Sie uns an!
Verträge mit ausländischen Auftraggebern
Architekten und Ingenieure werden nicht nur vermehrt im Ausland tätig, vielmehr erfolgt ihre vertragliche Bindung auch für Bauvorhaben ausländischer Investoren in Deutschland.
Bei US-amerikanischen Auftraggebern ist es beispielsweise üblich, nicht nur den Vertrag nach US-Recht zu verlangen, sondern darüber hinaus auch als Gerichtsstand die USA festzulegen. Die meisten Berufshaftpflichtversicherer haben noch gar nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in den Berufshaftpflichtversicherungsbedingungen dafür keinen Ausschluss dokumentiert haben. Die im Vertrag enthaltenen Einschränkungen oder Ausschlüsse beziehen sich ausdrücklich auf Bauvorhaben im Ausland.
Ihnen empfehlen wir, dass Sie in jedem Fall eine Beratung mit Ihrem Berufshaftpflichtversicherer suchen, sollte ein außereuropäischer Auftraggeber solche vertraglichen Regelungen wünschen. Verträge mit Investoren aus EU-Ländern sind aufgrund der Dienstleistungsfreiheit von diesen Bedenken allerdings ausgeschlossen.
Wir haben zu diesem Thema ein Arbeitspapier mit dem Schwerpunkt "US-Auftraggeber" erstellt. Haben Sie Interesse? Dann fordern Sie das Papier mit dem Kontaktformular an.
Berufshaftpflicht-Schäden: Streitverkündung und selbständiges Beweisverfahren
Noch vor einiger Zeit haben wir eine Reihe von Versicherungsgesellschaften kritisiert, die ihre Architekten- und Ingenieurkunden in selbständigen Beweisverfahren allein ließen und schutzlos den gegnerischen Anwälten auslieferten. Offensichtlich hatte es sich bis dahin bei den Gesellschaften noch nicht herumgesprochen, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens praktisch bindend sind.
In den letzten Jahren stellen wir aber zunehmend fest, dass die betroffenen Planer Streitverkündungen oder gar Klageschriften recht spät an uns weiter geben und zudem oft noch kommentarlos. Im Nachgang wird festgestellt, dass es selbstverständlich schon im Vorfeld eines solchen Verfahrens Auseinandersetzungen gab. Deren Inhalt muss der Versicherer kennen, um beurteilen zu können, ob ein Beitritt zum Verfahren erfolgen soll oder nicht. Bitte fordern Sie hierzu unser Arbeitspapier an.
Neues Rechtsdienstleistungsgesetz: Was dürfen Architekten und Ingenieure?
Zum 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten und erweitert den Kreis der zur Rechtsberatung befugten Personen/Stellen im außergerichtlichen Bereich. Im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit dürfen Rechtsdienstleistungen in Zukunft außergerichtlich auch durch Nicht-Anwälte erbracht werden, soweit es sich nach Inhalt und Umfang um Nebenleistungen handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld der Haupttätigkeit gehören. Neue Pflichten für Planungsbüros resultieren aus dem Gesetz nicht.
Die Berufshaftpflichtversicherer der Architekten und Ingenieure haben Versicherungsschutz zu leisten für Haftungsfälle im Bereich berufsbildbezogener und damit erlaubter rechtlicher Beratung. Was dies im Einzelfall bedeutet, werden Rechtsprechung und Rechtspraxis klären müssen daran hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert. Im Grunde wurde im Hinblick auf die Planungsbüros mit dem RDG lediglich das gesetzlich festgeschrieben, was auch bisher von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wurde, z. B. dass der Architekt im Zusammenhang mit seiner Bauplanung und Bauzeichnung über alle baurechtlichen Vorschriften berät und aufklärt. Fazit: Jeder Rechtsrat bringt Haftungsrisiken mit sich dabei wird es bleiben.
Möchten Sie ausführlichere Informationen? Wir haben ein Arbeitspapier für Sie vorbereitet, das Sie anfordern können.
Arbeitsgemeinschaften
Die steigende Nachfrage nach ganzheitlichen Architekten- und Ingenieurleistungen fördert die Bildung von Arbeitsgemeinschaften. Zwei oder mehrere Partner treten dabei nach außen hin als Einheit auf und teilen sich die Aufgaben im Innenverhältnis nach Sachbereichen, nach abgrenzbaren Teilleistungen oder nach Bauabschnitten.
Vorsicht: Diese Kooperationsform birgt ein besonderes Haftpflichtrisiko! Dieses Risiko wird oft unterschätzt, weil die "ARGE-Klausel" in den Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen trügerische Sicherheit vermittelt. Oft verfügen Planungsbüros aber über eine veraltete Klausel, nach der Versicherungsschutz für den jeweiligen ARGE-Partner nur für selbstübernommene Aufgaben besteht.
Diese Beschränkung sollte zwingend außer Kraft gesetzt werden, so wie es für UNIT-Kunden Standard ist. Anderenfalls kann sich der Versicherer auf einen unversicherten Tatbestand berufen, sollten gegen den Planer Schadenersatzansprüche erhoben werden, die nicht unmittelbar seinen Arbeitsbereich in der ARGE betreffen. Haben Sie Fragen hierzu? Dann rufen Sie uns an.
Berufshaftpflicht und Versicherungsschutz des freien Mitarbeiters im Planungsbüro
Freie Mitarbeiter sind seit langem Leistungsträger in Planungsgesellschaften und, spätestens seit den neunziger Jahren, ausdrücklich in den Berufshaftpflichtverträgen genannt.
Uns erreichen immer wieder Fragen zu Haftungsrisiken und Versicherungsschutz der Freien, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zum Subplaner/Nachauftragsnehmer sowie auf die Pflichtversicherung für Kammermitglieder (Nachweis des Versicherungsschutzes).
Das Wichtigste in einem Satz: Der Versicherungsschutz des freien Mitarbeiters kann unter bestimmten Voraussetzungen qualifiziert und in der Regel preisgünstig über den Berufshaftpflichtversicherungsvertrag des/der auftraggebenden Büros gestaltet werden. Für Sie haben wir dazu ein Arbeitspapier erstellt, das Sie anfordern können.
Mitversicherung von Subplanern
Die Vergabe von Planungsleistungen an Subauftragnehmer ist vielfach geübte Praxis. Unterschätzt werden aber oft die Haftungsrisiken aus Fehlern hinzugezogener, selbständiger Architektur- und Ingenieurbüros. Qualifizierter Versicherungsschutz für die Beauftragung von Subplanern ist daher absolut notwendig.
Wir weisen eindringlich darauf hin, dass dazu im Rahmen der Prämienregulierung die Meldung von Fremdvergabeleistungen an Dritte erfolgen muss. Diese Meldung an den Versicherer ist auch dann unbedingt erforderlich, wenn der Subplaner über eigenen Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz verfügt.
Da die Leistungen des Subplaners dem vergebenden Büro zugerechnet werden wie die eines eigenen Erfüllungsgehilfen, wird sich der Bauherr im Schadenfall nicht mit dem Subplaner auseinandersetzen - mit dem er keinen Vertrag hat - sondern ausschließlich mit seinem Vertragspartner, also dem vergebenden Büro.
Das vergebende Büro erhält aber nur dann Unterstützung von seinem Berufshaftpflicht-Versicherer, wenn es die Honorare, die an den Subunternehmer gezahlt werden, an seine Versicherung gemeldet hat und dafür Beitrag zahlt. Dies bestätigt noch einmal ausdrücklich ein aktuelles Urteil des Berliner Kammergerichts (6 U 164/06).
