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Pressemitteilung 28.07.2010

Berufshaftpflichtversicherung: Selbstbeteiligung im Schadenfall

 

Umstritten und konfliktträchtig ist die Frage, ob bei mehreren Schadenfällen an einem Bauwerk jeweils die Selbstbeteiligung der Berufshaftpflichtversicherung fällig wird. Dem spezialisierten Versicherungsmakler UNIT sind Fälle bekannt, bei denen der Versicherer den Selbstbehalt bei einem Bauvorhaben 14-mal und öfter anrechnen will. Es mache daher Sinn, die Selbstbeteiligung vertraglich zu begrenzen, z. B. auf das Zweifache pro Bauvorhaben und das Fünffache pro Versicherungsjahr, wie seit einigen Jahren bei der UNITALLRISK-Police üblich.

Die Auffassung, dass bei einem Versicherungsfall die Selbstbeteiligung pro Verstoß anfällt, teilt UNIT nicht. In der Regel gibt es eine sogenannte Verstoßkette, wie im nachfolgenden  Beispiel beschrieben: Der Grundwasserstand wird falsch eingeschätzt (erster Verstoß). Das nach dem Aushub in der Baugrube feststellbare Wasser wird wegen anhaltender Regenfälle als Oberflächenwasser angesehen (zweiter Verstoß). Der Unternehmer weist auf die Grundwassergefahren hin, was jedoch ignoriert wird (dritter Verstoß). Es kommt schließlich zum Grundwassereintritt in die Kellerräume (Schadenereignis). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist der erste (folgenauslösende) Verstoß. Im vorgenannten Beispiel wird also aus Sicht der UNIT – trotz dreier Verstöße – der daraus resultierende Schaden als ein Schadenfall bewertet und damit die Selbstbeteiligung nur einmal fällig.

 

Wenn Ingenieure mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden, die der Höhe nach unter dem Selbstbehalt liegen, gibt UNIT folgende Empfehlungen:
1. Auch wenn der Anspruch berechtigt erscheint, sollte trotzdem niemals  eine vorbehaltlose Zahlung erfolgen, denn dies könnte als "Anerkenntnis" auch für weitere Forderungen gelten. UNIT empfiehlt daher, die ausdrückliche schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Zahlung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht für weitere Schadenersatzforderungen erfolgt".
2. Betrachtet der Planer den Anspruch als unberechtigt, greift die passive Rechtsschutzfunktion der Berufshaftpflichtversicherung. Auch Ansprüche, welche den Selbstbehalt in der Höhe nicht erreichen, muss der Versicherer entweder abwehren oder - je nach Rechtslage - über die endgültige Höhe des Anspruchs mit dem geschädigten Dritten verhandeln. Freilich stehe dem Versicherer das Recht zu, in derartigen Fällen den Dritten unter Hinweis auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung darauf aufmerksam zu machen, dass die Zahlung des ausgehandelten oder anerkannten Betrages durch den Versicherungsnehmer erfolgen würde. 

 

Weitere Informationen gibt es telefonisch unter 0208 7006-3788 oder hier

 


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